· Fachbeitrag · Mietmangel
Urinpfützen im Hauseingang als Mangel der Mietsache
| Verschmutzungen im Hauseingangsbereich in Form von Urinpfützen stellen einen Mangel der Mietsache dar, weil es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, diese über ein vergleichsweise reinliches Grundstück betreten zu können. |
Allerdings berechtigen sie den Mieter nur zur Minderung, wenn sie den Gebrauch der Mietsache erheblich beeinträchtigen, weil sie ein solches Maß annehmen, dass sie die Benutzung der Wohnung behindern. In jedem Fall steht dem Mieter aber ein Zurückbehaltungsrecht zu (AG Berlin-Mitte 14.1.12, 7 C 90/12, Abruf-Nr. 132918)
Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42304511