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  • · Fachbeitrag · Sondereigentum

    Kein Anspruch auf verbesserten Schallschutzbei bloßem Austausch des Oberbodenbelags

    von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf

    • 1. Der DIN 4109 kommt ein erhebliches Gewicht zu, soweit es um die Bestimmung dessen geht, was die Wohnungseigentümer an Beeinträchtigungen durch Luft- und Trittschall zu dulden haben.
    • 2. Der zu gewährende Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes geltenden Schutzwerten.
    • 3. Der Umstand, dass ein vorhandener Bodenbelag durch einen anderen ersetzt wird, rechtfertigt nicht die Heranziehung der zur Zeit der Durchführung der Maßnahme geltenden Ausgabe der DIN 4109. Es gibt keinen allgemeinen Anspruch auf Beibehaltung eines vorhandenen, die Mindestanforderungen überschreitenden Trittschallschutzes.

    (BGH 1.6.12, V ZR 195/11, Abruf-Nr. 122102).

    Sachverhalt

    Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber liegende Wohnung der Beklagten war bei Erwerb der Kläger teilweise mit Teppichboden ausgelegt. Anlässlich eines Mieterwechsels ersetzte die neue Mieterin die Teppichböden im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen. Die Kläger machen geltend, seit der Entfernung des Teppichbodens komme es in ihrer Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt- und Luftschall. Die Klage auf Erstellung einer verbesserten Trittschalldämmung bleibt erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - hierzu zählt nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hat er die Wohnung vermietet, muss er nach § 14 Nr. 2 WEG dafür sorgen, dass der Mieter die in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten einhält. Bei einem Verstoß durch den Mieter kann der betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.