· Fachbeitrag · Sondereigentum
Kein Anspruch auf verbesserten Schallschutzbei bloßem Austausch des Oberbodenbelags
von RiOLG Günther Geldmacher, Düsseldorf
(BGH 1.6.12, V ZR 195/11, Abruf-Nr. 122102). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eigentümer einer Wohnung im ersten Obergeschoss eines 1966 errichteten Gebäudes. Die darüber liegende Wohnung der Beklagten war bei Erwerb der Kläger teilweise mit Teppichboden ausgelegt. Anlässlich eines Mieterwechsels ersetzte die neue Mieterin die Teppichböden im Wohnzimmer durch Laminat und im Flur durch Fliesen. Die Kläger machen geltend, seit der Entfernung des Teppichbodens komme es in ihrer Wohnung zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch Tritt- und Luftschall. Die Klage auf Erstellung einer verbesserten Trittschalldämmung bleibt erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen - hierzu zählt nach allgemeiner Auffassung auch der Oberbodenbelag - nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Hat er die Wohnung vermietet, muss er nach § 14 Nr. 2 WEG dafür sorgen, dass der Mieter die in § 14 Nr. 1 WEG bezeichneten Pflichten einhält. Bei einem Verstoß durch den Mieter kann der betroffene Wohnungseigentümer sowohl nach § 15 Abs. 3 WEG als auch nach § 1004 Abs. 1 BGB die Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen.
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