20.12.2021 · Nachricht · Streitwert
Beschlussanfechtungsklagen im Übergangsrecht
| Ist eine Beschlussanfechtungsklage vor dem 1.12.20 bei Gericht anhängig geworden, bemisst sich der Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG auch für nach diesem Zeitpunkt eingelegte Rechtsmittel nach § 49a GKG a. F. und nicht nach § 49 GKG. Die Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 S. 2 GKG ist insoweit nicht anwendbar (BGH 30.9.21, V ZR 258/20, Abruf-Nr. 225560 ). |
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