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  • · Nachricht · Überwachungskameras

    „Heia Safari“ in der WEG: „Wildcam“ filmt illegal Gemeinschaftsfläche

    | Bereits die bloße Möglichkeit, von einer Überwachungskamera seines Nachbarn gefilmt zu werden, kann schon unzumutbar sein. |

     

    Kläger und Beklagter sind Eigentümer je einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG). Der Beklagte hatte am Balkon seiner Wohnung eine „Wildcam“ installiert, die auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens gerichtet war. Der Kläger möchte nicht aufgenommen werden, wenn er sich auf Gemeinschaftseigentum aufhält. Der Beklagte hat die Kamera deshalb wieder entfernt, die gewünschte Unterlassungserklärung aber nicht unterschrieben. Das AG München gab dem Kläger Recht (AG München 28.2.19, 484 C 18186/18 WEG, rechtskräftig, Abruf-Nr. 209264).

     

    • § 14 Nr. 1 WEG besagt ...

    ... jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

     

    Für Überwachungskameras bedeutet das: Sie dürfen ausschließlich auf Bereiche ausgerichtet sein, die Sondereigentum des Eigentümers sind. Müssen Betroffene ernsthaft befürchten, durch die Kamera überwacht zu werden, liegt bereits ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vor.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 113 | ID 45934081