· Fachbeitrag · WEG-Abrechnung
Keine Ungültigkeit bei falsch verteilten einzelnen Kosten
| Allein die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in den Einzelabrechnungen und den Einzelwirtschaftsplänen führt in der Regel nicht dazu, diese insgesamt für ungültig zu erklären. |
Bei Teilwirksamkeit brauchen sich die Wohnungseigentümer nachfolgend nur noch mit der nachgebesserten Position und der daraus resultierenden Abrechnungsspitze zu beschäftigen; bei Annahme gesamter Nichtigkeit oder Unwirksamkeit wäre abermals die Möglichkeit der Anfechtung eröffnet (BGH 11.5.12, V ZR 193/11, Abruf-Nr. 122075).
Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 127 | ID 34477780