18.12.2013 · Fachbeitrag · WEG
Anbau eines Balkons erfordert Zustimmung aller Miteigentümer
| Wenn Balkone an der Fassade angebracht werden oder – wie hier – ein Dachbalkon errichtet werden soll, ist das ein auf Dauer angelegter Eingriff in das Gemeinschaftseigentum bzw. eine Veränderung des Gemeinschaftseigentums, was das äußere Erscheinungsbild anbelangt, denn dieser Balkon ist von außen sichtbar und erfordert aus statischen Gründen Sicherungen in der Fassade und innerhalb der Decken der darunter liegenden Einheiten (LG Berlin 16.7.13 55 S 171/12 WEG, Abruf-Nr. 133917 ). |
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