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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Anfechtungsklage kann ohne Eigentümerliste erhoben werden

    | Werden die übrigen Wohnungseigentümer im Wege der Anfechtungsklage verklagt, genügt für ihre nähere Bezeichnung zunächst die bestimmte Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks (§ 44 Abs. 1 S. 1 WEG). Die Bezeichnung mit Namen und ladungsfähiger Anschrift ist spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuholen und kann auch im Berufungsrechtszug noch nachgeholt werden. |