· Fachbeitrag · WEG
Bei Mobilfunksendeanlage müssen alle Eigentümer zustimmen
| Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf gemäß § 22 Abs. 1 i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer ( BGH 24.1.14, V ZR 48/13, Abruf-Nr. 140749 ). |
Weiterführender Hinweis
- Zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung, MK 12, 163
Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 57 | ID 42579288