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  • · Fachbeitrag · WEG

    Bei Mobilfunksendeanlage müssen alle Eigentümer zustimmen

    | Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf gemäß § 22 Abs. 1 i.V. mit § 14 Nr. 1 WEG der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer ( BGH 24.1.14, V ZR 48/13, Abruf-Nr. 140749 ). |

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zu den Rechtsfolgen einer fehlenden Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung, MK 12, 163
    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 57 | ID 42579288