21.05.2014 · Fachbeitrag · WEG
Bruchteilseigentum von Mehrfachparkern
| Steht eine Doppelstockgarage in einer Wohnungseigentumsanlage im Bruchteilssondereigentum mehrerer Personen, können die Bruchteilseigentümer die Nutzung der einzelnen Stellplätze gemäß § 745 Abs. 1, § 1010 BGB regeln. Zulässig ist auch eine Zuweisung der Stellplätze mittels Gebrauchsregelung durch Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer gemäß § 15 Abs. 1 WEG (BGH 20.2.14, V ZB 116/13, Abruf-Nr. 141164 ). |
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