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Eigentümerversammlung darf nicht aufgrund der Covid-19-Pandemie beschränkt werden
| Die Einladung zu einer Eigentümerversammlung darf den Teilnehmerkreis nicht einschränken. Andernfalls sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse wegen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentumsrechts nichtig (AG Kassel 27.8.20, 800 C 2563/20, Abruf-Nr. 218139 ). |
Einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums hat das AG Kassel in folgender Einladung gesehen:
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„Aufgrund der Größe der Sitzungsräume muss die Anzahl der anwesenden Eigentümer bei dieser Versammlung beschränkt werden (zehn Personen inkl. Verwalter). Erteilen Sie deshalb möglichst dem Verwaltungsbeirat oder der Verwaltung die Vollmacht für die Teilnahme an der Versammlung. [...] Der Verwalter behält sich vor, die Versammlung nicht durchzuführen, sofern die Höchstzahl der Anwesenden überschritten wird und keine einvernehmliche Regelung am Versammlungstag dazu getroffen werden kann.“ |
Beachten Sie | Teilnahmerecht und Stimmrecht eines Eigentümers dürften nur ausnahmsweise eingeschränkt werden. Eine solche Ausnahme sei aber nicht gegeben, wenn nach den geltenden Vorschriften das Durchführen der Versammlung erlaubt ist und das Einhalten der öffentlich-rechtlichen Vorgaben durch Anmieten eines geeigneten großen Raums sichergestellt werden könne.