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Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung
| Soll ein durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenes, bislang aber noch nicht im Grundbuch bei einem Sondereigentum „gebuchtes“ und daher formfrei übertragbares schuldrechtliches Sondernutzungsrecht (hier: Pkw-Stellplatz) in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden, ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich (OLG Saarbrücken 6.3.18, 5 W 17/18, Abruf-Nr. 201457 ). |
Es sei denn, es kann ausgeschlossen werden, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.
Da eine Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht vorlag und auch nicht formgerecht nachgewiesen war, dass diese hierzu nicht erforderlich war, hat das OLG die Beschwerde des Wohnungseigentümers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem Kfz-Abstellplatz im Wohnungsgrundbuch zurückgewiesen.
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