· Fachbeitrag · WEG
Erneuerung der Heizungsanlage
| Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden ( BGH 8.7.11, V ZR 176/10, Abruf-Nr. 112778 . |
Trifft die Wohnungseigentümergemeinschaft eine solche nachträgliche Vereinbarung, gehören zum Sondereigentum dann - vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung - auch Heizungs- und Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn sie mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
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