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  • 19.02.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Fensteraustausch im Bereich des Sondereigentums

    | Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum, sodass grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist. Diese kann eine abweichende Regelung treffen, die jedoch ausreichend klar und eindeutig sein muss. |