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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    BGH: Beschlusszwang für bauliche Veränderungen

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Früher war umstritten, ob bauliche Veränderungen eines Beschlusses bedurften. Der Gesetzgeber hat sich mit dem WEMoG eindeutig für einen Beschlusszwang entschieden. Somit bedarf jede von einem einzelnen Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums eines legitimierenden Beschlusses (BT-Drucksache 19/18791, S. 62). Hierzu müssen Sie eine aktuelle Entscheidung des BGH kennen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien bilden eine Eigentümergemeinschaft, bestehend aus zwei Doppelhaushälften auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück. Nach der Gemeinschaftsordnung von 1971 bestimmt sich das Verhältnis der Eigentümer untereinander nach dem Gesetz, wobei die Grundstücksnutzung ausschließlich auf den an das jeweilige Sondereigentum anschließenden Grundstücksteil beschränkt wird. In einer späteren Ergänzung der Gemeinschaftsordnung vereinbarten sie, dass für Reparaturen und Instandhaltungen jeder allein verantwortlich und kostenpflichtig ist. Gegen den Willen der Klägerin begannen die Beklagten mit dem Bau eines Swimmingpools. Die Klägerin erwirkte zunächst einen Baustopp mittels einstweiliger Verfügung, sodann erhob sie vor dem AG erfolgreich eine Unterlassungsklage. Das LG wies die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgen sie weiterhin Abweisung der Klage.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, § 20 Abs. 1 WEG n. F. zusteht (17.3.23, V ZR 140/22, Abruf-Nr. 234849). Bauliche Veränderungen bedürfen nach § 20 Abs. 1 WEG n. F. immer eines Beschlusses. Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin, die sie vor dem Inkrafttreten des WEMoG innehatte, bleibt in Anwendung des Rechtsgedankens des § 48 Abs. 5 WEG n. F. bestehen (BGH 7.5.21, V ZR 299/19). § 20 Abs. 1 WEG n. F. ist mangels Übergangsvorschrift auch in bereits laufenden Prozessen anzuwenden (BGH 16.7.21, V ZR 284/19).