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Gemeinschaftsordnung kann Untergemeinschaften bevollmächtigen
| Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen. |
Allerdings ist zugleich festzulegen, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind (BGH 10.11.17, V ZR 184/16, Abruf-Nr. 199158).
Quelle: Ausgabe 03 / 2018 | Seite 38 | ID 45111969