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  • 22.06.2015 · Fachbeitrag · WEG

    Hobbyraum darf nicht für dauerhaftes Wohnen genutzt werden

    | Die Regelung in einer Teilungserklärung, wonach Nebenräume im Souterrain als Hobbyräume, Vorratskeller, Flur bzw. Kellerraum dienen, ist eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter. Die Nutzung solcher Nebenräume zu nicht nur vorübergehenden Wohnzwecken ist jedenfalls dann nicht gestattet, wenn sie die Wohnungseigentumsanlage um eine weitere Wohneinheit vergrößert. |