· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Baurechtliche Veränderungen: Der neue § 20 WEG
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Die Neuregelung der baulichen Veränderungen in § 20 WEG n. F. ist als wesentlicher Auslöser für das WEMoG zu sehen. Die Vorschrift tritt an die Stelle von § 22 Abs. 1 und 2 WEG a. F. Der folgende Beitrag erläutert das Wesentliche. |
1. Überblick
Die Ergebnisse aus dem Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Jahres 2019 zur Reform des WEG flossen wie folgt in die Neuregelung ein:
- Bei baulichen Veränderungen genügt für die Beschlussfassung stets die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung beeinträchtigt werden (§ 20 Abs. 1 WEG n. F., § 25 WEG n. F.). Im Gegensatz zu § 22 Abs. 1 WEG a. F. muss nicht mehr jeder Wohnungseigentümer der baulichen Veränderung zustimmen.
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