· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Eigentümerversammlung: Neues und Bewährtes
von RA Dr. Hans Reinold Horst, Hannover/Solingen
| Die Eigentümerversammlung wird durch die neue, digitale Teilnahmeform und ihre jetzt permanente Beschlussfähigkeit kräftig „aufgepeppt“. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Digitalisierung
Schon bisher konnte der Verwalter auf der Grundlage einer Vereinbarung oder eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses zulässig per E-Mail zur Jahreshauptversammlung einladen. Denn die Einladung zur Eigentümerversammlung erfordert „nur“ Textform (§ 24 Abs. 4 S. 1 WEG), keine Schriftform. Damit war es auch möglich, Einladungsunterlagen zu einzelnen Tagesordnungspunkten digitalisiert zu verschicken. Die WEG-Reform belässt es dabei.
Beachten Sie | Von WhatsApp-Einladungen ist aus Datenschutzgründen abzuraten. Denn dieser Dienst greift schon bei der Installation auf dem Handy/Smartphone sämtliche Daten aus dem Adressbuch ab und sendet sie an die eigenen Server. Entsprechend kritisch sehen Aufsichtsbehörden den Einsatz dieser Dienste zwischen einem Unternehmen und einem Betroffenen. Auch arbeitsrechtlich zeigen sich Komplikationen (ArbG Mainz 15.11.17, 4 Ca 1240/17).
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