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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Entziehung von Wohnungseigentum: Auswirkungen des § 17 WEG n. F. und Entziehungsgründe

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“ (Schiller). Streitigkeiten entstehen nicht nur „über den Nachbarzaun“. Auch innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann es zu Konflikten kommen, wenn es um den ganz persönlichen Bereich einzelner Eigentümer geht (z. B. Rauchen im Innenhof, Gegenstände im Hauseingang oder Lärm). Die Aufhebung der Gemeinschaft ist grundsätzlich nicht möglich, § 11 WEG n. F., es kann aber das Wohnungseigentum entzogen werden. Im Hinblick auf den besonderen grundrechtlichen Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG darf die Entziehung von Wohnungseigentum jedoch nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Zuvor muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft haben, das störende Verhalten zu unterbinden. Hierzu gehört die Abmahnung, auf die nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet (BGH 19.1.07, V ZR 26/07). |

    1. Der neue § 17 WEG

    Die Entziehung des Wohnungseigentums sowie die Wirkung des Urteils, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird, waren bislang in den §§ 18, 19 WEG a. F. geregelt. § 17 WEG n. F. fasst diese Regelungen in modifizierter Form zusammen:

     

    a) § 17 Abs. 1 WEG n. F.

    § 17 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. stellt klar, dass neben der Pflichtverletzung gegenüber anderen Wohnungseigentümern auch eine Verletzung der Pflichten, die gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehen (zum Beispiel die Pflicht zur Kostentragung), eine Entziehung des Wohnungseigentums rechtfertigen kann. Zudem wird der Entziehungsanspruch materiell-rechtlich der Eigentümergemeinschaft zugeordnet. Die nach altem Recht umständliche Konstruktion entfällt, wonach der Anspruch materiell-rechtlich den Wohnungseigentümern zustand, seine Ausübung aber grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen wurde.