· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Die Neuregelung des § 28 WEG a. F. zum 1.12.20 betrifft die Beschlussfassung zur Begründung der Beitragspflicht der Wohnungseigentümer sowie die Finanzplanung und Rechnungslegung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 28 WEG Rn 1). Die wesentlichen Inhalte von Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung können nun dem Wortlaut der Neuregelung direkt entnommen werden. Dabei sind Abs. 1 (Wirtschaftsplan) und Abs. 2 (Jahresabrechnung) parallel aufgebaut. § 28 Abs. 1 S. 1 n. F. regelt den Beschlussgegenstand und begrenzt diesen auf die Zahlungspflicht. S. 2 schreibt vor, welche Informationen den Eigentümern im Rahmen der Beschlussvorbereitung zur Verfügung gestellt werden müssen. Durch den neu geschaffenen Vermögensbericht in § 28 Abs. 4 WEG n. F. soll die Kenntnis der Wohnungseigentümer über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gestärkt werden (BT-Drucksache 19/18791, S. 76). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Beschlussgegenstand
Nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. beschließen die Wohnungseigentümer nicht mehr ‒ wie nach altem Recht ‒ über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, sondern über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen. Beschlussgegenstand sind also nur die diesbezüglichen Zahlungspflichten (BT-Drucksache 19/18791, S. 76). Der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung als Zahlenwerk dienen lediglich dazu, diese Vorschuss- oder Nachschussbeschlüsse vorzubereiten (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 737, 738). Somit kann nach § 23 Abs. 2 WEG n. F. der angekündigte Beschlussgegenstand nicht mehr auf Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan lauten (MüKo/Skauradszun, BGB, § 28 WEG Rn. 5, 8).
2. Fälligkeit
Haben die Wohnungseigentümer einen Beschluss nach § 28 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. gefasst, ist die Beitragspflicht der Wohnungseigentümer begründet und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Eigentümer die Zahlungsverpflichtungen erfüllen (Grüneberg/Wicke, a. a. O., Rn. 17). Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 2 WEG a. F., den Abruf der Zahlungen durch den Verwalter, nicht übernommen. Damit sind die Zahlungen sofort fällig, sofern die Eigentümer keine Fälligkeit vereinbart haben (MüKo, a. a. O., Rn. 11).
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