· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Neues zu Forderungen und zum Jahresbericht
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Nachdem wir in den beiden vorherigen Ausgaben das Basiswissen zu Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht beleuchtet haben, geht es in dieser Ausgabe um § 28 Abs. 3 und 4 WEG. |
1. Fälligkeit und Erfüllung nach neuem Recht
§ 28 Abs. 3 WEG n. F. begründet die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit der Forderungen und wie diese zu erfüllen sind, z. B. mittels Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Teilnahme am Lastschriftverfahren. Dies soll die Verwaltung erleichtern (Grüneberg/Wicke, BGB, 83. Aufl., § 28 WEG Rn. 15). Angelehnt ist die Vorschrift an § 21 Abs. 7 WEG a. F.
Soweit konkrete Kosten durch Gebrauch anfallen, kann über deren Verteilung bereits nach § 16 Abs. 2 WEG n. F. beschlossen werden (Hügel/Elzer, WEG, § 28 Rn. 219). Bei den Beschlüssen, die der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen müssen, entscheidet nach § 25 Abs. 1 WEG n. F. die einfache Mehrheit (Hügel/Elzer, a. a. O., Rn. 221). Machen die Eigentümer von ihrer Beschlusskompetenz keinen Gebrauch, sind Forderungen nach § 271 BGB sofort fällig (Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 229). § 28 Abs. 3 WEG n. F. ist abdingbar und kann daher beschränkt oder erweitert werden. Auf die Rechtsprechung zu § 21 Abs. 7 WEG a. F. kann Bezug genommen werden (Grüneberg/Wicke, a. a. O.; a. A. Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 235).
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