· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen
von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn
| Bauunwillige Wohnungseigentümer können bauliche Veränderungen zwar nicht verhindern. Über § 21 WEG n. F. wird aber ein angemessener Interessenausgleich getroffen. Die Kostenverteilung nach § 21 WEG n. F. bildet im Zusammenspiel mit den baulichen Maßnahmen nach § 20 WEG n. F. ein neues System und so einen wesentlichen Eckpunkt des WEMoG (zum Ganzen ausführlich: Grüneberg/Wicke, BGB, § 21 WEG Rn. 1). § 21 WEG n. F. tritt zum Teil an die Stelle des § 16 WEG a. F. Mit § 21 Abs. 4 WEG n. F. wurde erstmals ermöglicht, dass ein Eigentümer nachträglich gegen einen angemessenen Ausgleich an baulichen Veränderungen teilhaben kann. Von § 21 WEG n. F. werden solche Kosten und Nutzungen nicht erfasst, durch die gemeinschaftliches Eigentum weder geschaffen noch sonst wie berührt wird, z. B. Kosten einer Maßnahme im Sondereigentum § 13 Abs. 2 WEG n. F. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |
1. Überblick
§ 21 Abs. 1 bis 3 WEG n. F. unterscheidet drei Arten von baulichen Veränderungen, nämlich solche,
- die einem Eigentümer gestattet werden und die dieser selbst durchführt oder die auf sein Verlangen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt werden (Abs. 1, siehe im Folgenden),
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