· Fachbeitrag · WEG-Novelle
Nutzungen und Kosten nach § 16 WEG n. F. (Teil 3)
von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn
| In MK 22, 197 , haben wir die Nutzungen und Kosten nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG n. F. vorgestellt. Der folgende Beitrag erläutert den neuen § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n. F. Dieser ersetzt § 16 Abs. 3 und 4 WEG a. F. Die alte Regelung differenzierte nach verschiedenen Kostenarten. Je nach Kostenart wurden unterschiedliche Anforderungen an den Beschluss gestellt. Dieses unübersichtliche System hat der Gesetzgeber nun aufgegeben. Das ermöglicht es den Wohnungseigentümern jetzt, eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Kostenverteilung zu beschließen, bei der keine besonderen Mehrheiten mehr verlangt werden (BT-Drucksache 19/18791 S. 56 f.). |
1. Erstmalige Beteiligung an den Kosten
Nach § 16 Abs. 3 WEG a. F. konnte ein Wohnungseigentümer, der nach einer bestehenden Vereinbarung vom Tragen bestimmter Kosten oder der Kostentragungspflicht insgesamt befreit war, nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer erstmals an den Kosten beteiligt werden (BGH 1.6.12, V ZR 225/11, Abruf-Nr. 122091). Ob dies nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n. F. weiterhin gilt, ist umstritten. So wird vertreten, dass die neue Regelung den Wohnungseigentümern auch für eine erstmalige Beteiligung an den Kosten Beschlusskompetenz einräumt (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 693; a. A.Hügel/Elzer, WEG § 16 Rn. 46; MüKo/Scheller, BGB, § 16 WEG, Rn. 53). Hier bleibt die Rechtsprechung abzuwarten.
2. Allgemeine Voraussetzungen
§ 16 Abs. 2 S. 2 WEG n. F. ist eine gesetzliche Öffnungsklausel für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschluss. Der Beschlussgegenstand muss in der Einladung zur Eigentümerversammlung gemäß § 23 Abs. 2 WEG n. F. und im Protokoll klar erkennbar sein (Grüneberg/Wicke, BGB, 81. Aufl., § 16 WEG Rn. 5).
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