· Nachricht · WEG-Novelle
Prüfung der Jahresabrechnung durch den Verwaltungsbeirat
| Nach § 29 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. können Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. Im Rahmen der Mitgliederwahl wird inzident über die Errichtung des Beirats beschlossen. Mit der Annahme der Wahl ist der gewählte Wohnungseigentümer gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, die gesetzlichen Aufgaben des Verwaltungsbeirats zu erfüllen. Er wird mit der Annahme Träger eines Amtes. Er unterliegt dann den gesetzlichen Pflichten eines Verwaltungsbeirats, insbesondere muss er den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen. Doch gilt das auch für das zurückliegende Jahr, unabhängig davon, ob er schon bestellt war oder nicht? |
Ja! Bereits vor der Novelle musste der Verwaltungsbeirat die Aufgaben des Verwalters unterstützen. § 29 Abs. 2 WEG n. F. hat die Aufgaben des Beirats erweitert. Er muss nun den Verwalter überwachen, den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen und diese mit einer Stellungnahme versehen.
Die Unterstützung des Verwalters durch den Verwaltungsbeirat kann z. B. in der Vorbereitung und Beratung von Verwaltungsmaßnahmen oder Eigentümerversammlungen liegen. Bei der Überwachung des Verwalters muss der Verwaltungsbeirat auf die Einhaltung der Rechts- und Ordnungsgemäßheit der Verwaltung, einschließlich der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit achten. Die Überwachung gilt zeitlich sowohl für die Zukunft, z. B. um Fehler zu vermeiden, aber auch für die Vergangenheit, z. B. für Pflichten des alten Verwalters im Rahmen der Jahresabrechnung bei einem Verwalterwechsel.
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