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  • 24.01.2023 · Nachricht · WEG-Novelle

    Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen

    | Für den Streitwert der Anfechtung von Abrechnungsbeschlüssen nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. ist die bisherige Rechtsprechung des BGH (9.2.17, V ZR 188/16) heranzuziehen, wonach der Nennbetrag der Jahresabrechnung für das Gesamtinteresse und der auf den Kläger entfallende Anteil als Einzelinteresse maßgeblich sind (LG Frankfurt a. M. 8.8.22, 2-13 S 35/22, Abruf-Nr. 233215 ). |