· Nachricht · WEG-Novelle
Unwirksame Kündigung lässt Verwaltervergütung nicht entfallen
| Wird der Verwaltervertrag vor dem Inkrafttreten der Neufassung des WEG am 1.12.20 ohne wichtigen Grund gekündigt, hat der Verwalter einen Vergütungsanspruch bis zum Vertragsende, jedoch nur für sechs Monate nach dem 1.12.20 (LG Köln 9.6.22, 29 S 151/21, Abruf-Nr. 232585 ). |
Mit der Neufassung des WEG zum 1.12.20 kann der Verwalter jederzeit abberufen werden; der Vertrag endet spätestens sechs Monate nach dessen Abberufung, § 26 Abs. 3 WEG. Seine Vergütungsansprüche verliert der Verwalter aber trotz Abberufung nicht, solange der Verwaltervertrag nicht gekündigt wurde: Nach der herrschenden Trennungstheorie ist zwischen Organstellung und Verwaltervertrag zu unterscheiden (Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 26 Rn. 36).
Der Verwalter muss sich bei einer unwirksamen Kündigung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (§ 615 S. 2 BGB), z. B. Fixkosten, wie Personalkosten durch den Wegfall des Objekts. Anderenfalls wird von der Rechtsprechung eine pauschale Ersparnis der variablen Kosten von 20 Prozent angenommen.