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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Verhältnis der Eigentümer untereinander und zur Gemeinschaft (Teil 1)

    von RAin Kornelia Reinke, www.schiffer.de, Bonn

    | Der 4. Abschnitt des WEG, der die nach dem alten Recht bestehenden Abschnitte 2 und 3 zusammenfasst, beginnt mit § 10 WEG n. F. Anders als nach der Altregelung, die nur das Verhältnis der Eigentümer untereinander regelte, umfasst der 4. Abschnitt das Rechtsverhältnis der Eigentümer untereinander und zur Eigentümergemeinschaft (BR-Drs. 168/20, S. 65). Rechte Dritter werden in diesem Abschnitt nicht geregelt (Grüneberg/Wicke, BGB, § 10 WEG Rn. 1). Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |

    1. So ist § 10 WEG jetzt strukturiert

    Der bisherige § 10 Abs. 1 WEG a. F. wurde aufgehoben. Der neue Abs. 1 verbindet den bisherigen Abs. 2 S. 1 und 2 WEG a. F. sowie § 15 Abs. 1 WEG a. F. Der Wortlaut von § 10 Abs. 1 S. 1 WEG n. F. wurde der neuen Gesetzeslage angepasst. § 10 Abs. 2 WEG n. F. entspricht dem alten § 10 Abs. 2 S. 3, WEG a. F. Nach § 10 Abs. 3 S. 1 WEG n. F. wirken Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, nur gegen Sondernachfolger, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind. Damit wird klargestellt, dass Beschlüsse, die nicht aufgrund einer Vereinbarung, sondern aufgrund einer gesetzlichen Beschlusskompetenz gefasst werden, auch ohne Grundbucheintragung gegen Sondernachfolger wirken. § 10 Abs. 3 S. 2 WEG n. F. tritt damit inhaltlich an die Stelle des alten § 10 Abs. 4 WEG a. F. Aufgehoben wurde § 10 Abs. 4 bis 8 WEG a. F. Abs. 4 geht in § 10 Abs. 3 S. 2 WEG n. F. auf. Abs. 5 hat aufgrund der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft keinen Anwendungsbereich mehr. Im Außenverhältnis wird allein die Gemeinschaft verpflichtet. Die Abs. 6 bis 8 wurden inhaltlich durch § 9a WEG n. F. ersetzt (BT-Drs. 19/18791, S. 49, 50).

    2. Rangfolge der anwendbaren Vorschriften

    Aus § 10 Abs. 1 WEG n. F. ergibt sich folgende Rangfolge der Vorschriften: