· Nachricht · WEG-Novelle
Vermietetes Wohnungseigentum: Was gilt bei der Betriebskostenabrechnung?
| In der Regel vereinbart der Vermieter mit dem Mieter im Mietvertrag, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, § 556 Abs. 1 BGB. Aber kann bei einer solchen Vereinbarung der vermietende Wohnungseigentümer auf die Jahresabrechnung zurückgreifen? |
Nein. Denn die Jahresabrechnung ist keine Abrechnung über die Betriebskosten. Die in der Jahresabrechnung enthaltenen Kosten, z. B. die Kosten der Verwaltung oder für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums, sind nicht auf den Mieter umlagefähig. Auch können Umrechnungsschlüssel und Abrechnungszeiträume voneinander abweichen.
Der Verwalter ist zudem ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, für vermietetes Wohnungseigentum eine Einzelabrechnung zu erstellen, die den Ansprüchen der BetrKVO entspricht. Der vermietende Wohnungseigentümer muss die für eine Betriebskostenabrechnung notwendigen Unterlagen selbst zusammenstellen (Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 28 Rn. 209).
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