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  • · Fachbeitrag · WEG-Novelle

    Verwaltung und Benutzung von Gemeinschaftseigentum: Individualansprüche

    von RAin Kornelia Reinke (www.schiffer.de), Bonn

    | Über die Grundzüge der Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die nach der Neuregelung gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, haben wir in MK 22, 238 , berichtet. Im zweiten Teil des Beitrags geht es nun um den Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung. |

    1. Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung

    Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. hat jeder Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüssen und, falls solche nicht bestehen, entsprechend dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen (Legaldefinition). Der Anspruch entspricht seinem Inhalt nach § 21 Abs. 4 WEG a. F. Er richtet sich nicht mehr gegen die anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter, sondern ausschließlich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wie nach bisherigem Recht bezieht sich der Anspruch nicht auf das Sondereigentum, das von jedem Eigentümer selbst verwaltet wird (BT-Drucksache 19/18791, S. 59). Das gilt auch in einer Zweiergemeinschaft. Der Wohnungseigentümer darf die Beseitigung nicht selbst auf eigene Kosten vornehmen (BGH 5.7.19, V ZR 149/18).

     

    Beachten Sie | Keinen Anspruch aus § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. haben Verwalter oder Dritte (Hügel/Elzer, WEG, § 18 Rn. 58).