· Nachricht · WEG-Recht
Stimmrechte von Eigentümern mit mehreren Einheiten
| In welchem Umfang bestehen bei Geltung des Kopfstimmenprinzips gemäß § 25 Abs. 2 WEG Stimmrechte von Eigentümern, die an mehreren Wohnungseigentumseinheiten beteiligt sind? Das LG Frankfurt hat sich nun der Auffassung angeschlossen, dass der Eigentümer für jede Einheit eine Stimme hat (LG Frankfurt 13.2.20, 2-13 S 133/19, Abruf-Nr. 215073 ). |
Der BGH hat diese umstrittene Frage bislang ausdrücklich offengelassen (BGH 14.7.17, V ZR 290/16, Abruf-Nr. 196306). Zum Teil wird angenommen, dass die Stimme nur einmal zur Geltung kommen darf; der Wohnungseigentümer habe die Wahl, für welche Einheit er eine Stimme abgebe. Zum anderen wird vertreten, dass der Eigentümer für jede Einheit eine Stimme hat; für den Fall, dass er nur einen Bruchteil hält, sei er mit den übrigen Anteilen für diese Einheit zu einer einheitlichen Stimmabgabe verpflichtet.
Das LG Frankfurt schließt sich ausdrücklich der letztgenannten Auffassung an und folgt damit der h. M. (vgl. OLG Frankfurt 1.8.96, 20 W 555/95; OLG Dresden 29.7.05, 3 W 0719/05).
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