· Fachbeitrag · WEG
Rechtsschutzbedürfnis bei Beschlussanfechtungsklage
| Für eine Beschlussanfechtungsklage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann, nicht aber solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse der Wohnungseigentümer untereinander, gegen den Verwalter oder gegen Dritte nicht sicher auszuschließen sind. |
Ein Wohnungseigentümer, der einem Beschluss über eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung nicht zugestimmt hat, wird im Fall einer erfolgreichen Beschlussanfechtung auch nicht gemäß § 16 Abs. 6 S. 1 HS. 2 WEG von den Kosten befreit, wenn die Maßnahme bereits durchgeführt und nicht rückgängig zu machen ist (BGH 13.5.11, V ZR 202/10, Abruf-Nr. 112171).