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Richterliche Zuständigkeit für Klagen zur Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung
| Bei einer Klage gegen die übrigen WEG-Eigentümer, gerichtet auf die Ermächtigung des Klägers, eine außerordentliche Eigentümerversammlung mit bestimmten Tagesordnungspunkten einzuberufen, handelt es sich um ein Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG, für das der Richter funktionell zuständig ist (nicht der Rechtspfleger). |
Eine Rechtsanalogie zu § 37 Abs. 2 BGB, § 122 Abs. 3 AktG, § 45 Abs. 3 GenG ist - seit das Verfahren in WEG-Sachen der ZPO unterstellt wurde - nicht mehr gerechtfertigt (LG München I 7.5.13, 36 T 7524/13).
Quelle: ID 42466288