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  • 21.01.2016 · Fachbeitrag · WEG

    Sondereigentum grenzt sich allein nach dem Aufteilungsplan ab

    | Um Sondereigentum abzugrenzen (hier: zwei durch eine Wand abgetrennte Kellerräume) ist nicht die tatsächliche Bauausführung, sondern der Aufteilungsplan maßgeblich. Der BGH teilt insoweit nicht die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Literatur überwiegend vertretene Auffassung, wonach Sondereigentum ausnahmsweise in den von der tatsächlichen Bauausführung vorgegebenen Grenzen entsteht, wenn diese nur unwesentlich von dem Aufteilungsplan abweicht. |