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  • 21.01.2013 · Fachbeitrag · WEG

    Verjährung von Wohngeldvorschüssen

    | Ein Wohnungseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Wohngelder nicht unter Hinweis auf eine fehlende Jahresabrechnung zurückhalten. Es fehlt an der nötigen Gegenseitigkeit der Forderungen. Der Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung richtet sich gegen den Verwalter, die Wohngelder sind an die WEG zu zahlen (BGH 1.6.12, V ZR 171/11, Abruf-Nr. 122705 ). |