· Fachbeitrag · WEG
Wohngeldvorschuss: Für Verjährungsbeginn zählt allein Fälligkeit
| Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen entstehen zu dem Zeitpunkt, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter zu leisten sind. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt am Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig geworden sind. |
Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung (BGH 1.6.12, V ZR 171/11, Abruf-Nr. 122705).
Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 199 | ID 35170660