26.06.2024 · Nachricht · Wohnungseigentum
Beschluss auf „ungesicherter Tatsachenbasis“ ist ungültig
| Ein Beschluss, mit dem einem Eigentümer eine bereits durchgeführte Baumaßnahme (hier Treppenlift) nachträglich genehmigt wird, entspricht auch im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 WEG nur ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die baurechtliche Zulässigkeit der Maßnahme gesichert ist. Ernstliche Zweifel an der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit muss der Antragsteller vor der Beschlussfassung ausräumen (LG Frankfurt/Main 19.2.24, 2-13 S 575/23, Abruf-Nr. 241886 ). |
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