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  • · Nachricht · Wohnungseigentum

    Einheitliche Prüfung für zertifizierten Verwalter

    | Um eine einheitliche Qualität der Prüfung zur Zertifizierung sicherzustellen, hat das Bundesjustizministerium am 4.6.21 die „Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes“ (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung ‒ ZertVerwV) auf den Weg gebracht. |

     

    Als zertifizierter Verwalter darf sich nach Ende 2022 nur bezeichnen, wer durch eine IHK-Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt. Die Verordnung regelt das Prüfverfahren und wann sich juristische Personen und Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter bezeichnen dürfen. Eine Befreiung von der Prüfungspflicht besteht u. a. bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/-frau oder zum Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 158 | ID 47526521