· Nachricht · Wohnungseigentum
Einsicht in Verwaltungsunterlagen stets in den Geschäftsräumen der Verwaltung
| Ein Wohnungseigentümer muss sein Recht auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen in den Geschäftsräumen der Verwaltung vornehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Entfernung zumutbar ist (AG Heidelberg 19.4.23, 45 C 103/22, Abruf-Nr. 236185 ). |
Der Wohnungseigentümer hatte die Verwaltung unter Fristsetzung zur Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen aufgefordert, ohne zu verlangen, dass ihm ein Termin für die Einsichtnahme vor Ort genannt wird und ohne selbst einen solchen vorzuschlagen. Im Rechtsstreit erfolgte ein sofortiges Anerkenntnis.
Das AG erließ ein Anerkenntnisurteil und legte dem klagenden Miteigentümer nach § 93 ZPO die Kosten auf. Der Eigentümer habe zwar eine Frist zur Abgabe einer Erklärung gesetzt, nicht aber einen konkreten Termin vor Ort verlangt oder selbst Terminvorschläge genannt. Er habe letztlich offengelassen, wo er denn Einsicht nehmen wolle.
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