26.06.2023 · Nachricht · Wohnungseigentum
Jahresabrechnung mit nicht nachvollziehbarem Rechenwerk
| Ein Beschluss über das Einfordern von Nachschüssen und Anpassen der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 WEG n. F. ist nicht bereits für ungültig zu erklären, weil das Rechenwerk nicht nachvollziehbar ist. Der Anfechtungskläger genügt seiner Darlegungslast für einen ergebnisrelevanten Fehler, wenn er darlegt, dass die Abrechnung nicht plausibel ist und daher Zweifel an der Richtigkeit der Nachschüsse und der angepassten Vorschüsse bestehen. Insoweit kommt der Eigentümergemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast zu, vorzutragen, dass die Abrechnungsspitzen gleichwohl zutreffend sind (LG Frankfurt a. M. 9.3.23, 2-13 S 68/22, Abruf-Nr. 235708 ). |
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