· Nachricht · Wohnungseigentum
Verwalterbestellung setzt konkreten Tagesordnungspunkt voraus
| Ein Tagesordnungspunkt „Bestellung der Verwaltung: interne Verwaltung ‒ externe Verwaltung“ deckt die Bestellung eines konkreten Wohnungseigentümers zum Verwalter auch dann nicht, wenn sie in einer Vollversammlung erfolgt (AG Essen-Steele 3.5.23, 21 C 21/22, Abruf-Nr. 237245 ). |
Dieser Tagesordnungspunkt war Gegenstand eines Beschlusses der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. In der Versammlungsniederschrift wurde dokumentiert, dass mehrheitlich einer der Wohnungseigentümer über fünf Jahre zum Verwalter bestellt wurde. Die Anfechtung der Verwalterbestellung hatte Erfolg. Der Beschluss sei wegen eines formellen Mangels ungültig, so das AG.
Beachten Sie | Der Gegenstand der Beschlussfassung muss bei der Einberufung der Eigentümerversammlung aufgeführt werden. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Tagesordnungspunkte und die vorgesehenen Beschlüsse so genau bezeichnet werden, dass die Wohnungseigentümer verstehen und überblicken können, was in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen der Beschluss auf die Gemeinschaft und sie selbst hat. In der Regel genügt dazu ‒ jedenfalls bei einfachen Sachverhalten ‒ eine schlagwortartige Bezeichnung, so das AG.
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