Das ist endlich mal eine erfreuliche Entscheidung: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20.02.2018 (Az. VI ZR 30/17) entschieden, dass das Ärztebewertungsportal Jameda das Profil einer Kölner Dermatologin vollständig löschen muss. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass in diesem Fall das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung der Ärztin das Recht des Bewertungsportals auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiege.
Das Amtsgericht Bielefeld hat am 10.02.2017 (Az. 411 C 3/17, Abruf-Nr. 199551) entschieden, dass ein Patient wegen eines erst am gleichen Tag abgesagten Behandlungstermins 375 Euro Ausfallhonorar zahlen muss.
Am 25.05.2018 tritt die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft – und mit ihr das überarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). In dem BDSG werden europäische Vorgaben für Deutschland umgesetzt.
Um Zahlungsabläufe zu vereinfachen und Zahlungsausfälle zu vermeiden, kann es für die Zahnarztpraxis von Interesse sein, dass das Dentallabor die zahntechnischen Laborkosten für die Herstellung von Zahnersatz direkt mit dem Patienten abrechnet. Ob dies zulässig ist und – wenn ja – mit welchen Einschränkungen, ist anhand der Regelung des § 9 GOZ zu klären.
Unklare Versicherungsbedingungen gehen zulasten der Versicherung. So hat das Landgericht Duisburg in einem Fall entschieden, in dem der Versicherungsvertrag des Patienten einer Zahnarztpraxis folgenden Hinweis enthielt: ...
Vor allem bei der Behandlung von Privatpatienten besteht für den Zahnarzt wie für jeden Dienstleister das Risiko des Honorarausfalls. Sogar der Verlust des Aufwendungsersatzanspruchs (Laborkosten) droht, wenn sich der ...
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In Haftungsprozessen haben Zahnärzte oft schlechte Karten, wenn ihre Dokumentation unzweifelhaft Lücken aufweist. Mitunter können solche Lücken jedoch durch mündliche Aussagen geschlossen werden und im Prozess zugunsten des Arztes verwertet werden. Allerdings sind dabei bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Hinweisbeschluss vom 04.07.2016 und Zurückweisungsbeschluss vom 29.07.2016, Az. 5 U 565/16, Abruf-Nr. 196102 ).