· Fachbeitrag · Anrechenbare Kosten
Investorenprojekte mit Mieterausbauten: Sichern Sie sich eine fachgerechte Honorierung
| Besteht der Planungsauftrag darin, einen erweiterten Rohbau zu planen, in dem die späteren Mieter eigene Mieterausbauten integrieren, dann sind auch hier nur die Kosten anrechenbar, die konkret vom Vertragsgegenstand umfasst sind. Das hat der BGH entschieden. Architekten müssen damit bei Aufträgen, bei denen Mieterausbauten eine Rolle spielen können, noch mehr Sorgfalt auf die Vertragsgestaltung verwenden, um unwirtschaftliche Abwicklungen zu vermeiden und Haftungsrisiken im Griff zu behalten. |
BGH: Nur der eigene Vertragsgegenstand ist honorarrelevant
Der BGH hat also einmal mehr klargestellt, dass die „eigenen“ anrechenbaren Kosten vom „eigenen“ vereinbarten räumlichen Vertragsumfang bestimmt werden. Kosten, die zwar zum Ausbau eines Gebäudes gehören, aber durch einen Dritten planerisch bearbeitet werden, sind nicht anrechenbar. So der BGH (Beschluss vom 6.6.2013, Az. VII ZR 191/11) unter Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eines Architekten gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz (Urteil vom 19.1.2012, Az. 1 U 1287/10; Abruf-Nr. 132786).
Was bedeutet das für Ihren Umgang mit Mietern der zu bauenden Immobilie, die Ihnen gegenüber Sonderwünsche äußern bzw. Sie zu Änderungen bei derjenigen Planung veranlassen wollen, die Sie gegenüber Ihrem Auftraggeber erbringen? Die erste Frage lautet, ob diese Mieter dazu überhaupt bevollmächtigt sind. Denn eine entsprechende Einflussnahme würde ja einen Eingriff in das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Planer und Ihrem Auftraggeber bedeuten. Ohne Klärung dieser Vertragsfrage besteht für Sie aber kein Anlass, die Planung zu ändern.
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