· Fachbeitrag · Architektenrecht
Architekt muss Altbau nicht selbst auf Hausschwamm untersuchen
| Ein Architekt haftet nicht für nachträgliche Kosten für die Beseitigung von Hausschwamm, wenn er bei der ursprünglichen Altbausanierung die Aufgabe, das Gebäude auf Hausschwammbefall zu untersuchen, mit dem Bauleistungsverzeichnis auf den Bauunternehmer oder Generalunternehmer übertragen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn eine entsprechende Untersuchungspflicht im Architektenvertrag gestanden hätte ( KG Berlin, Urteil vom 25.7.2014, Az. 21 U 40/13 ; Abruf-Nr. 142819 ). |
Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 2 | ID 42968944