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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Neues Planerrecht im BGB: So nutzen Sie die Vorzüge der Teilabnahme und -schlussrechnung

    | Der Gesetzgeber hatte sich viel vorgenommen, um die Haftungsrisiken von Planungsbüros hinsichtlich der Dauer der Gewährleistungsfrist zu begrenzen. Er hat in § 650s BGB geregelt, dass Sie ab der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers eine Teilabnahme der Leistungen verlangen könne, die Sie bis dahin erbracht haben. Ihre Verjährungsfrist soll damit möglichst nahe an den Beginn der Verjährungsfrist der ausführenden Unternehmen rücken. Ist das Ziel erreicht? Und wie läuft das mit der Teilabnahme und Teilschlussrechnung konkret? PBP liefert die Antwort. |

    Um diesen Paragrafen geht es

    Der neue § 650s BGB lautet wie folgt:

    § 650s / Teilabnahme

    Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.