· Fachbeitrag · Architektenrecht
Planungsmangel - ausführender Unternehmer haftet mit
| Manifestiert sich ein Planungsmangel in der Bauausführung, stellt sich die Frage, wer welche Verursachungsbeiträge in Bezug auf den Mangel zu verantworten hat. Das OLG Koblenz hat hier klargestellt, dass auch das ausführende Bauunternahmen eine gewichtige Rolle innehat, wenn es den Mangel durch Anmeldung von Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung hätte vermeiden können. |
Im konkreten Fall hatten sich nach Abschluss des Bauvorhabens Feuchtigkeitsschäden im Bauwerk gezeigt. Schuld daran waren nicht nur die Planungsfehler des Architekten. Auch das ausführende Bauunternehmen war beteiligt. Ihm waren Ausführungsfehler vorzuhalten. Und es hatte gegen die Pflicht verstoßen, Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anzumelden. Von seinen Fachkenntnissen her hätte das Unternehmen den Planungsfehler nämlich erkennen müssen. Daher hat das OLG Koblenz das Bauunternehmen für ein Drittel des Schadens haftbar gemacht (OLG Koblenz, Beschlüsse vom 24.4.2012 und 11.6.2012, Az. 5 U 843/11; Abruf-Nr. 123166).