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  • · Fachbeitrag · Bauüberwachung

    Verkehrssicherungspflicht auf der Baustelle ist nicht allein Sache der Bauüberwachung

    | Der mit der Bauüberwachung betraute Architekt darf sich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird er nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder unzuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung hätte erkennen können. Erfahren Sie, was diese Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. für Sie bedeutet. |

    Dächer von Baucontainern werden als Ablage entfremdet

    Im konkreten Fall war eine Containeranlage als Teil der Baustelleneinrichtung errichtet worden. Die Containerfirma hatte einen Subunternehmer mit den Arbeiten beauftragt. Dieser hatte die Container aufgestellt und auf der Erdgeschossdecke der Containeranlage lose Metallplatten gelagert. Ein Sturm fegte die Metallplatten weg, was zu erheblichem Sachschaden führte. Der Bauherr verlangt vom objektüberwachenden Architekten Schadenersatz. Begründung: Ein Bauüberwacher hätte eine derartig gefährliche Lagerung bemerken und unterbinden müssen.

    Hätte die Bauüberwachung einschreiten müssen?

    Die Frankfurter Richter haben klargestellt, dass der Bauüberwacher nicht für sämtliche Gefahren verantwortlich ist, die von der Baustelle für die Sicherheit an Baustellenarbeitsplätzen und dem Baustellenbetrieb ausgehen. In erster Linie sind die Bauunternehmen dafür zuständig, Gefahren abzuwenden, die sie selbst schaffen. Die Bauunternehmen sind also primär verkehrssicherungspflichtig (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 13.03.2015, Az. 10 U 82/14, Abruf-Nr. 209329).