· Fachbeitrag · Haftung
Sichtbare Holzleimbinder: Sind Bauteilverschmutzungen Mängel?
| Wer ausführende Unternehmen für Verschmutzungen an sichtbaren Holzleimbindern haftbar machen bzw. deren Säuberung verlangen will, muss vorher besondere Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen haben. Das lehrt eine interessante Entscheidung des OLG Schleswig. |
In konkreten Fall wiesen die sichtbaren Holzleimbinder nach der Fertigstellung der Baumaßnahme Verschmutzungen auf, die von Spritzwasser sowie Bewitterungs- und Wasserlaufspuren herrührten. Der Bauherr (und die Bauüberwachung) wollten dies nicht hinnehmen und verweigerten die beantragte Abnahme. Die Aufforderung zur Beseitigung der Verschmutzung ging ins Leere. Vor dem OLG legte der Auftraggeber die besondere gestalterische Bedeutung der Holzleimbinder dar und erklärte, die sichtbaren Konstruktionen machten einen wesentlichen Anteil an der gestalterischen Gesamtwirkung des Bauwerks im Inneren aus. Das OLG erkannte trotzdem keine Pflichtverletzung des ausführenden Unternehmens, weil
- besondere Beschaffenheitsvereinbarungen in Bezug auf den Witterungsschutz (wie zum Beispiel Abdeckungen oder die Reinigung vor der Abnahme) nicht getroffen worden waren, und
- dem Zweckbau - einem Supermarkt - auch keine besondere gestalterische Anforderung bescheinigt wurde (OLG Schleswig, Urteil vom 10.2.2012, Az. 1 U 20/11; Abruf-Nr. 121932).
PRAXISHINWEIS | Sollen Bauteile zum Abnahmezeitpunkt bestimmte Beschaffenheiten aufweisen, also zum Beispiel frei von Bewitterungsspuren aus der Bauzeit sein, ist dies vorsorglich vertraglich zu regeln. |