· Fachbeitrag · Haftung
Vermeiden Sie Haftungsrisiken bei funktionalen Ausschreibungen
| Ingenieurbüros müssen zugesicherte Eigenschaften einhalten. Das ist das Wesen von Werkverträgen - und betrifft auch Zusagen in funktionalen Leistungsbeschreibungen. Planungsbüros, die Ausschreibungen auf Basis solcher Leistungsbeschreibungen durchführen, wandeln deshalb auf einem schmalen (Haftungs-)Grat. Das lehrt ein Fall vor dem OLG Düsseldorf. |
Der konkrete Fall
Ein Opernhausbetreiber hatte ein Ingenieurbüro mit den Leistungen für die Erneuerung der Maschinentechnik für eine Hubbühne beauftragt. Vorgegeben war vom Auftraggeber ein maximaler Schallpegelwert von 35db, den die Untermaschinerie eines beweglichen Podiums in Einzelfahrten während der Aufführungen maximal erreichen durfte.
Weil der geforderte Schallpegelwert im Ergebnis aber nicht erreicht wurde, ging die Sache vor Gericht. Das OLG Düsseldorf war der Auffassung, dass das Planungsbüro für den beträchtlichen Schaden verantwortlich war und verurteilte es zur Haftung (Urteil vom 22.6.2010, Az: 21 U 54/09; Abruf-Nr. 113518).
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