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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    „Pay-when-paid-Klausel“ als AGB in Subplanervertrag unwirksam

    | Eine Regelung, wonach der Subplaner Honorar nur dann erhält, wenn sein Auftraggeber (Generalplaner) das entsprechende Honorar von seinem Auftraggeber erhalten hat, ist gesetzeswidrig und damit unwirksam, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist. Das hat das KG Berlin im Einvernehmen mit dem BGH entschieden. |

     

    Hintergrund | Ein Subplaner hat Anspruch auf das vereinbarte Honorar, wenn er seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat. Das kann in der Praxis dazu führen, dass der Generalplaner an den Subplaner leisten muss, obwohl er von seinem Auftraggeber das entsprechende Honorar noch nicht erhalten hat. Dieses Vorleistungsrisiko versuchen Generalplaner durch entsprechende Vertragsgestaltungen (Pay-when-paid-Klausel) zu vermeiden. Das KG hat jetzt festgestellt, dass solche Klauseln in AGB unwirksam sind (KG Berlin, Urteil vom 13.4.2010, Az. 21 U 191/08; Abruf-Nr. 123253). Die Entscheidung ist rechtskräftig, weil der BGH die Beschwerde des Generalplaners gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 24.5.2012, Az. VII ZR 80/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Offen bleibt, ob eine individuell ausgehandelte Klausel wirksam vereinbart werden kann. Die Rechtsprechung setzt an das „individuelle Ausverhandeln“ hohe Ansprüche (WIA 6/2011, Seite 13). Im Zweifel sollte bei Abfassung eines Vertrags zwischen General- und Subplaner in dieser Frage der Rat eines Fachanwalts eingeholt werden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 2 | ID 35579600