· Fachbeitrag · Lph 8
Das WDVS in der Lph 8 oder was die Gerichte unter „stichprobenhafter Kontrolle“ verstehen
| Der mit der Bauüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, bei der Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems darauf zu achten, dass das nach der allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Zulassung einzuhaltende Vorgehen strikt eingehalten wird. Das hat das OLG Naumburg festgestellt. Für das OLG bedeutet das, dass eine jedenfalls stichprobenhafte Kontrolle der Ausführung der Arbeiten bezüglich des eingesetzten Materials, der ausreichenden Materialmengen, des Einsatzes geschulten Personals und der sachgerechten Verwendung des richtigen Werkzeugs geschuldet ist. |
WDVS ist technisch anspruchsvolles Gewerk
Das OLG begründet das wie folgt: Bei der Herstellung eines WDVS geht es nicht um bauliche Leistungen einfacher Art, sondern um ein technisch anspruchsvolles, kompliziertes und sensibles Gewerk, das neben Windkräften auch thermischen Faktoren ausgesetzt ist und das deshalb zur Vermeidung von Rissen und insbesondere zur Gewährleistung der Standsicherheit einer besonderen Fixierung bedarf. In der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung wird das einzuhaltende Vorgehen detailliert beschrieben; deshalb ist darauf zu achten, dass die Zulassungsvorgaben strikt eingehalten werden (OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2021, Az. 2 U 29/20, Abruf-Nr. 230286).
Die Kontrollthemen bei WDVS
Wie erwähnt, hat das OLG vier „Kontrollaspekte“ definiert: Material, Materialmenge, Personal und sachgerechte Verwendung des richtigen Werkzeugs.
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